Bedingungen fĂŒr Dienstleistungen
Aus gegebenem Anlass möchte ich Ihnen einige Zeilen zum Lesen ĂŒbergeben, um Sie ĂŒber meine allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen zu informieren und vor Abschluss eines Reparaturauftrages alle EventualitĂ€ten auszuschlieĂen, um Sie vor einer EnttĂ€uschung zu bewahren. Nicht immer kann und sollte man antike Puppen und BĂ€ren erfolgreich restaurieren bzw. reparieren. Die alten GegenstĂ€nde sind teilweise spröde, brĂŒchig und porös. Alte Stoffkörper von Teddys und Puppen sind zum Teil zerschlissen. Das ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Ein Restrisiko bleibt immer bestehen, das der Gegenstand nicht mehr zu restaurieren ist.
1. GewÀhrleistung
Trotz gröĂter Sorgfalt meinerseits kann es auf Grund des Alters und der Zerbrechlichkeit des Gegenstandes zu nicht vorhersehbaren SchĂ€den bei der Bearbeitung kommen oder es können sich auch bei der Bearbeitung noch weitere, bei der Reparatur-Annahme noch nicht ersichtliche SchĂ€den herausstellen. Es kann von mir keine GewĂ€hrleistung fĂŒr durchgefĂŒhrte Servicedienste wie Reparaturen und Restaurationen von Puppen, BĂ€ren und PlĂŒschtieren ĂŒbernommen werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit vorliegt. Die Puppenklinik ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung und Einbruch-Diebstahlversicherung abgesichert.
2. Anzahlung
Ab einem Reparaturbetrag von 50 Euro behalte ich mir es vor, eine Anzahlung von 25% zu erbitten.
3. Reparaturdauer
Die Bearbeitungszeit fĂŒr alle AuftrĂ€ge kann je nach Auftragslage und Aufwand 1-6 Monate betragen.
4. Aufbewahrung
Leider habe ich in den vergangenen Jahren die Erfahrung machen mĂŒssen, dass viele reparierten bzw. restaurierten Puppen- und BĂ€renkinder erst nach Monatelanger Liegezeit abgeholt werden. So kann ich die Puppenklinik nicht erhalten und laufende Kosten finanzieren. Werden bearbeitete GegenstĂ€nde (Puppen, BĂ€ren und PlĂŒschtiere etc.) nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholungsauforderung abgeholt, kann ich vom Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld verlangen. Erfolgt nicht spĂ€testens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfĂ€llt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Ich bin berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf der Frist zur Deckung der Kosten zu verĂ€uĂern. Etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.
Pobershau, den 01.01.2009
Myriam Richter
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